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Steuerausgleich – Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Sie möchten einen Steuerausgleich machen? Dann ist dieser Beitrag genau das Richtige für Sie. Er soll Sie allgemein informieren, sodass Sie anschließend sehr einfach einen Steuerausgleich durchführen können.

Inhaltsverzeichnis

  • Steuerausgleich bzw. Arbeitnehmerveranlagung
  • Welche Arbeitnehmerveranlagungen gibt es?
  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
  • Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung
  • Welche Fristen sind bei den Arbeitnehmerveranlagungen zu beachten?
  • Welche Stelle ist für meinen Steuerausgleich zuständig?
  • Wie läuft das Verfahren ab?
  • Die Nachzahlungen
  • Die Vorauszahlungen
  • Die Einkommensteuererklärung
  • Die Versteuerung von unterschiedlichen Pensionen

Steuerausgleich bzw. Arbeitnehmerveranlagung

Es ist wichtig, zu wissen, dass die Lohnsteuer so berechnet wird, als würde man das ganze Jahr über die gleiche Summe verdienen. Das ist in der Realität aber nicht immer der Fall, da das Einkommen schwanken kann.

In so einem Fall sollte auf eine Arbeitnehmerveranlagung zurückgegriffen werden. Die Steuer wird nämlich neu berechnet und gleichmäßig über das komplette Jahr verteilt. In vielen Fällen stellt sich dann heraus, dass es eine Lohnsteuergutschrift gibt, da zu viel bezahlt wurde. Diese Gutschrift wird sofort auf das Konto verbucht. Gleichzeitig kann es aber auch dazu führen, dass eine Steuernachzahlung gefordert wird. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wird.

Folgendes kann geltend gemacht werden:

  • Freibeträge für Inhaber von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen
  • Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Behinderung
  • Familienbonus Plus
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Eventuell Sonderausgaben, welche nicht automatisch übermittelt werden
  • Werbungskosten wie zum Beispiel für Fachliteratur oder Fortbildungskosten
  • Eventuell Pflichtversicherungsbeiträge, zum Beispiel wegen einer geringfügigen Beschäftigung
  • zusätzlicher Beitrag an die Krankenkasse für die mitversicherten Angehörigen
  • Pendlerpauschale
  • Mehrkindzuschlag
  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Welche Arbeitnehmerveranlagungen gibt es?

Es gibt die freiwillige und die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung.

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Jeder, der erwartet, dass er eine Lohnsteuergutschrift bekommt, kann die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen.

In folgenden Fällen kann davon ausgegangen werden, dass eine Lohnsteuergutschrift anfällt:

  • unterschiedlich hohes Gehalt während des Jahres
  • Wechsel des Arbeitsplatzes
  • nicht dauerhaft beschäftigt gewesen
  • Anspruch auf SV-Rückerstattung
  • Anspruch auf Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Anspruch auf Pendlerpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder Werbungskosten wurden noch nicht im Freibetragsbescheid berücksichtigt

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen im betreffenden Jahr mehr als 12.000 Euro betragen hat und einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag oder erhöhter Pensionistenabsetzbetrag wurden bei der Lohnverrechnung schon berücksichtigt, ohne dass die Voraussetzungen vorgelegen sind
  • in einem Kalenderjahr wurden mehr als eine lohnsteuerpflichtige Einkunft bezogen, welche nicht gemeinsam versteuert wurden
  • Pendlerpauschale wurde in unrichtiger Höhe oder zu Unrecht bezogen
  • unrichtige Angaben über die Steuerbefreiung von Kinderbetreuungskosten wurden getätigt
  • Familienbonus wurde berücksichtigt, aber die Voraussetzungen sind nicht vorgelegen

Welche Fristen sind bei den Arbeitnehmerveranlagungen zu beachten?

Grundsätzlich gilt zu unterscheiden, ob es sich um die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung oder die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung handelt. Bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung hat der Betroffene fünf Jahre Zeit, um das Formular einzureichen. Ein Antrag für das Jahr 2020 kann zum Beispiel bis Ende Dezember 2025 gestellt werden. Die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung kann bis zum 30. April des Folgejahres eingereicht werden. Online kann die Erklärung bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.

Welche Stelle ist für meinen Steuerausgleich zuständig?

Für den Steuerausgleich und das Entgegennehmen der Formulare ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Wie läuft das Verfahren ab?

Es ist wichtig, zu wissen, dass die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline elektronisch übermittelt werden kann. Natürlich ist es auch möglich den Antrag per Post zu schicken oder persönlich bei dem Finanzamt vorbeizubringen. Die Anträge werden in der Reihenfolge, in der sie eingereicht wurden, bearbeitet. Im Allgemeinen muss beachtet werden, dass das Finanzamt auf den Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt und die Lohnsteuergutschrift auf das Konto überweist. Es sollten keine Lohnzettel beigelegt werden. Diese werden nämlich von dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin direkt an das Finanzamt übermittelt. Die pensionsauszahlende Stelle übermittelt den Bescheid ebenso an das Finanzamt. Darüber hinaus sollten keine Belege beigelegt werden, welche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beinhalten. Die Belege müssen allerdings sieben Jahre aufbehalten werden, sodass diese vorgelegt werden können, wenn das Finanzamt danach fragt. Sollte keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden oder abgegeben werden müssen, dann werden Sie in folgenden Fällen vom Finanzamt wegen einer Pflichtveranlagung kontaktiert werden:

  • gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften
  • Ausbezahlung von Krankengeld
  • Rückerstattung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen
  • Bezug aus den Insolvenz-Entgelt-Fonds
  • Freibeitragsbescheid wurde berücksichtigt

Weitere wichtige Informationen

Die Nachzahlungen

Zu einer Nachzahlung kommt es vor allem dann, wenn gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge bezogen worden sind und diese nicht gemeinsam versteuert worden sind. In diesem Fall werden nur die Lohnsteuern für die Pensionen und Bezüge berechnet, die von der betroffenen Stelle selbst ausbezahlt worden sind. Aufgrund dessen ergibt sich eine zu geringe Lohnsteuer. Die Bezüge werden bei der Arbeitnehmerveranlagung oftmals besteuert. Hierbei wird der Betroffene mit einem anderen gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis gehabt hat, aber gleich viel Gehalt bezogen hat. Aufgrund dessen müssen häufig Vorauszahlungen getätigt werden, welche dann mit der Steuernachforderung gegengerechnet werden können und sich aufgrund dessen verringern und somit dazu führen, dass keine Nachzahlung geleistet werden muss.

Die Vorauszahlungen

Jeder, der einkommensteuerpflichtig ist, muss die Einkommensteuer immer vierteljährlich im Voraus bezahlen. Aufgrund dessen kann es zu Vorauszahlungen kommen, sollten mehrere Bezüge gleichzeitig bezogen worden sein und die Lohnverrechnung nicht gemeinsam versteuert worden ist. Sollten zwei Bezüge nebeneinander anfallen, dann wird die Nachzahlung von dem vorigen Jahr mit der Vorauszahlung für das folgende Jahr zusammenfallen.

Die Einkommensteuererklärung

Die Abgabe von einer Einkommensteuererklärung muss dann erfolgen, wenn Einkünfte über 730 Euro erzielt wurden, Einkünfte aus privaten steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen erzielt wurden oder Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden. Die Frist endet mit dem 30. April des Folgejahres und verlängert sich bei Online-Einreichungen auf den 30. Juni des Folgejahres.

Die Versteuerung von unterschiedlichen Pensionen

Sollten gleichzeitig mehrere Pensionen bezogen werden, dann muss eine gemeinsame Versteuerung erfolgen. Nur so können Nach- und Vorauszahlungen vermieden werden. Sollte neben der ASVG-Pension eine Firmenpension bezogen werden, dann besteht die Pflicht nicht, diese gemeinsam zu versteuern. Allerdings kann der ehemalige Arbeitgeber oder die ehemalige Arbeitgeberin die Versteuerung und Auszahlung der ASVG-Pension übernehmen. Es ist allerdings wichtig, zu wissen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auf keinen Fall dazu verpflichtet ist.

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